Vereinssatzung für den nicht eingetragenen Verein
Satzung des Vereins Klangerbe
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Vereinsvorstand
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Kassenführer
§ 12 Auflösung des Vereins
§ 13 Inkrafttreten
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Klangerbe“.
- Sitz des Vereins ist Stuttgart-Vaihingen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO. Zweck des Vereins ist Förderung von Kunst und Kultur. Dies geschieht insbesondere durch die Pflege des Chorgesangs.
- Der Vereinszweck wird vor allem verwirklicht durch regelmäßige Proben, Konzerte und musikalische Veranstaltungen in der Öffentlichkeit.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Vereinsämter werden unentgeltlich ausgeübt. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, dass den Mitgliedern des Vorstandes für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person (sowie jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts) werden. Der Chor besteht aus
- aktiven, singenden Mitgliedern
- passiven, das Vereinsleben mitgestaltenden Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Aktives Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein, bei Minderjährigen mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, die schriftlich gegenüber dem Vorstand einen formlosen Aufnahmeantrag stellt, eine Eignungsprüfung besteht und die vorliegende Satzung in vollem Umfang anerkennt und einhält. Über die Aufnahme als aktives Mitglied entscheidet der Vorstand nach durchgeführter Eignungsprüfung durch den Chorleiter oder eine von ihm beauftragte Person. Eine Aufnahme gegen das Votum des künstlerischen Leiters hinsichtlich der musikalischen Eignung ist unzulässig. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist durch den Chorvorstand zu begründen. Jedes aktive Mitglied hat regelmäßig einen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags ist rechtzeitig durch die Chormitglieder (Mitgliederversammlung) festzulegen oder zu ändern. Sie soll sich an den anstehenden Projekten und der finanziellen Belastbarkeit der Chormitglieder orientieren.
- Passives Mitglied kann jede Person sein, die das Vereinsleben aktiv mitgestaltet. Dies gilt ausdrücklich für Mitglieder, deren Eignung als singendes Mitglied nicht mehr gegeben ist. Passives Mitglied wird, wer schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins seine Statusänderung vom aktiven, zum passiven Mitglied oder seinen Beitritt als passives Mitglied erklärt. Jedes passive Mitglied hat regelmäßig einen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags ist rechtzeitig durch die Chormitglieder (Mitgliederversammlung) festzulegen oder zu ändern. Sie soll sich an den anstehenden Projekten und der finanziellen Belastbarkeit der Chormitglieder orientieren.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein, welche die Bestrebungen des Chores unterstützt, ohne im Sinne von Absatz (a) und (b) im Chor aktiv zu sein. Förderndes Mitglied wird, wer schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins seinen Beitritt als förderndes Mitglied erklärt. Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt und haben außer der Beitragspflicht keine weiteren Rechte und Pflichten. Die Höhe des Förderbeitrages liegt im Ermessen des Fördermitglieds und kann auch aus Sachspenden bestehen. Die Mitgliederversammlung kann einen jährlichen Mindestbeitrag für Fördermitglieder festlegen. Die Fördermitgliedschaft kann von beiden Seiten jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden. Ein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Förderbeiträge besteht nicht.
- Mitglieder, die sich während ihrer Mitgliedschaft durch besondere Leistungen für den Verein hervorgetan haben können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Nichtmitglieder, die sich in besonderer Weise für den Verein engagiert haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand. Ehrenmitglieder, die Vereinsmitglieder sind, werden von der Beitragszahlung befreit. Die Befreiung tritt ab der ersten Beitragserhebung nach der Ernennung zum Ehrenmitglied in Kraft. Ehrenmitglieder, die keine Vereinsmitglieder sind, erlangen durch die Ernennung zum Ehrenmitglied keine Rechte als Vereinsmitglied. Ehrenmitglieder erhalten zur Ernennung eine Urkunde und ein individuelles Geschenk im Wert von maximal [25] Euro.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von 2 Wochen zum Ende des Monats zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen.
- Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.
- Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche Person, die sich besonders um den Verein gedient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.
§ 4 Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder
- Mitglieder haben das Recht
- zur Anregung von Vorschlägen in allen den Chor betreffenden Angelegenheiten;
- zu wählen und gewählt zu werden;
- bei allen ihre Person betreffenden Entscheidungen anwesend zu sein und gehört zu werden.
- Mitglieder haben die Pflicht
- durch aktive Teilnahme an Proben und Konzerten die Bewältigung der künstlerischen Aufgaben mit zu gewährleisten;
- den auf der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag pro Konzertprojekt zu entrichten;
- das Choreigentum pfleglich zu behandeln.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Beschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder
- Aus besonderem, begründetem Anlass kann der Vorstand der Mitgliederversammlung die Erhebung einer Sonderumlage zur Deckung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfs vorschlagen. Der Vorschlag ist zu begründen.
- Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu leisten.
§ 6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung.
- Weitere Gremien, die nicht Organe sind, können durch Satzungsbestimmungen eingeführt werden; die Mitglieder dieser Gremien werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 7 Vereinsvorstand
- Der Chorvorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) besteht aus 2 (Vorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender) Mitgliedern.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- Mirjam, Michutta
- Maximilian, Ihle
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von „auf Lebenszeit“ gewählt. Hat der Verein hauptamtliche Mitarbeiter, sind diese nicht in den Vorstand wählbar. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Vorstandsmitglieder können in einem Wahlgang gewählt werden. Der Vorsitzende ist in einem besonderen Wahlgang zu wählen. Die Wahl hat geheim zu erfolgen, es sei denn, es ist nur ein Kandidat für ein Amt vorhanden und/oder alle Anwesenden stimmen einer offenen Wahl zu.
Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Jedes Chormitglied ist aktiv und passiv (Minderjährige bedürfen der Erlaubnis ihrer gesetzlichen Vertreter) wahlberechtigt.
- Jedes Mitglied des Vorstands ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
- Der Vorstand haftet nicht für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit entstehen. Den Grad der Fahrlässigkeit stellt die Mitgliederversammlung fest.
- Neben dem Vorstand können für gewisse Geschäfte besondere Vertreter bestellt werden. Die Vertretungsmacht dieses besonderen Vertreters erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
- Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
- Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte der Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der Vorstand.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung
- Erstellung des Jahreshaushaltplans und des Jahresberichtes
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
- Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.
- Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden in Textform oder (fern-)mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von 2 Wochen einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
- Über Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterschreiben. Eine Abschrift soll jedem Chormitglied zugänglich gemacht werden.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands
- den jährlichen Vereinshaushalt
- eingereichte Anträge
- Gebührenbefreiungen
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
- Mitgliedsbeiträge
- … etc.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung kann vollständig virtuell stattfinden. Der Vorstand entscheidet darüber, ob die Mitgliederversammlung virtuell, in persönlicher Anwesenheit oder in hybrider Form stattfindet. Alle zwei Jahre muss eine Mitgliederversammlung in persönlicher Anwesenheit stattfinden.
- Die virtuelle Mitgliederversammlung findet über eine geeignete die Plattform statt (z.B. Zoom).
- Wird die Versammlung mittels digitaler Teilhabe in hybrider Form abgehalten, werden die Mitgliederrechte, insbesondere Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Abstimmungsrechte der Online-Teilnehmer vollständig gewährleistet. Dies kann im Wege jeder Art der Telekommunikation und Datenübertragung und auch durch Kombination unterschiedlicher Übertragungswege geschehen. Die Verfahrensweise im Einzelnen wird mit der Einladung, sowie zu Beginn jeder hybriden Mitgliederversammlung durch den Vorstand festgelegt und erläutert.
- Geheime Wahlen finden bei virtueller und hybrider Mitgliederversammlung über ein geeignetes online-Tool statt. Körperlich anwesende Mitglieder wählen bei hybrider Verfahrensweise vor Ort oder ebenfalls über das online-Tool. Der ordnungsgemäße Ablauf des Wahlvorgangs wird durch den Wahlleiter sichergestellt. Mitglieder haben auch die Möglichkeit zur Briefwahl. Die einzelnen Mitglieder sind für die technischen Teilnahmevoraussetzungen an ihren Endgeräten selbst verantwortlich. Der Verein gewährleistet lediglich die wesentliche Bereitstellung der virtuellen, sowie ggf. fernmündlichen Zugangsmöglichkeiten hinsichtlich der am Versammlungsort befindlichen und vom Verein gestellten Technik. Bei allgemeinen technischen Störungen muss die Mitgliederversammlung zeitnah wiederholt werden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von der Hälfte der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. Emailverkehrs. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Jeder Antrag eines Mitgliedes ist auf die Tagesordnung zu setzen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht und begründet werden. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
- Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen, wenn nicht bereits vorher gemacht.
- Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt / Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der/des 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung der/des 2. Vorsitzenden doppelt.
- Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 9/10-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Kassenführer
- Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenführer und einen Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer kontrollieren im Auftrag der Mitgliederversammlung das Finanzgebaren des Vorstandes.
- Der Vorstand ist weder bei der Entlastungsentscheidung noch bei der Entscheidung über die Entlastung des Kassiers stimmungsberechtigt.
- Die Kassenprüfer prüfen die Geldbewegungen, Aufzeichnungen und die Rechnungslegungen des Vorstandes. Ihre Prüfung erstreckt sich auf die Kassenführung und die wirtschaftlich richtige Mittelverwendung, die sachliche Begründung, die rechnerische Richtigkeit von Ausgabenentscheidungen und die Vollständigkeit der Belege.
- Die Kassenprüfer tragen der Mitgliederversammlung ihren Prüfungsbericht vor.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Liquidatoren sind der 1. und 2. Vorsitzende als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anders beschließt.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Wilhelm-Hauff-Chorverband Stuttgart e.V.“, der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Diese Satzung des Chores Klangerbe, wurde durch die außerordentliche Mitgliederversammlung am 22.07.2024 beschlossen.